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Mietrecht
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.07.2004 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 281/03 ist nun klargestellt, dass Wohnungen technische Mindeststandards erfüllen müssen, wofür der Vermieter Sorge zu tragen hat. Auch ohne vertragliche Vereinbarung war hier der Vermieter einer Altbauwohnung gezwungen, eine unrenovierte Wohnung so herzurichten, dass sie ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Im konkreten Fall bedeutet dies, die teilweise Herrichtung und Modernisierung der elektrischen Anlagen.

Durch diese wieder einmal sehr mieterfreundliche Entscheidung des BGHs hat der Mieter nunmehr einen einklagbaren Anspruch auf den üblichen Mindeststandard einer Wohnung. Der Vermieter kann dies nur verhindern, in dem er den Zustand der Mietsache eindeutig vereinbart, und der Mieter sich mit ihm einverstanden erklärt, BGH-NJW,1993 - 522

15.02.2005
Rechtsanwalt Andreas Schmidt für die Kanzlei Mauel & Kollegen in Leverkusen-Opladen
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