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Familienrecht
Das Bundesjustizministerium plant sowohl das Verfahren in Familiensachen als auch die freiwillige Gerichtsbarkeit zu novellieren.

I.
Geplante Änderung im familiengerichtlichen Verfahren

Die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen sind bislang auf die Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Hausratsverordnung sowie verschiedenen weiteren Gesetzen verteilt. Durch die geplante Reform soll die Unübersichtlichkeit beseitigt werden. Ferner soll die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens verbessert werden.

Die Reform setzt sich zum Ziel, konfliktvermeidende und konfliktlösende Elemente in den Verfahren zu stärken.

Geplant sind im einzelnen folgende Veränderungen:

1.
Erleichterung der einverständlichen Scheidung bei kinderloser Ehe.

Nach Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung über die Scheidungsfolgen, ist zukünftig die Durchführung eines vereinfachten Scheidungsverfahrens möglich.

Dies birgt die erhebliche Gefahr, dass bei fehlender anwaltlicher Vertretung einer rechtlich nicht bewanderten Partei auf Rechte verzichtet oder Rechte nicht geltend macht werden, weil sie diese gar nicht kennt. Vor Abschluss einer trennungs- und scheidungserleichternden Vereinbarung muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden hat, damit die Ehepartner den Inhalt und die Reichweite der abgeschlossenen Vereinbarung verstehen.


2.
Kindschaftssachen

Nach dem Entwurf der geplanten Reform soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines Kindes betreffen, zukünftig schneller einer Lösung zugeführt werden. Zugleich soll die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen verbessert werden.

Die genannten Verfahren sollen im Interesse des Kindeswohls beschleunigt bearbeitet werden. Spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags ist eine Erörterung mit allen Beteiligten in der Angelegenheit durchzuführen. Hierbei soll versucht werden, eine einvernehmliche Lösung des Konfliktes zu erzielen. Scheitert dies, muss der Erlass einer Einstweiligen Anordnung geprüft und mit den Parteien erörtert werden. Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen soll durch die geplanten Veränderungen schneller und effektiver werden. Künftig können sog. Ordnungsmittel verhängt werden, die auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden können.

Während die effektivere Gestaltung der Zwangsvollstreckung sinnvoll ist, birgt die beschleunigte Behandlung der Kindschaftssachen auch Gefahren. So können durch den hohen Zeitdruck ggf. auch Entscheidungen getroffen werden, die nicht dem Kindeswohl am besten entsprechen. Ferner kann die beschleunigte Bearbeitung dieser Angelegenheiten zur Folge haben, dass andere ebenso eilige Angelegenheiten wie beispielsweise der Erlass einer Einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt erst verspätet bearbeitet werden. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist aber für die Betroffenen mindestens genauso wichtig, wie die Regelungen über die Kindschaftssachen an sich.

3.
Großes Familiengericht

Nach dem aktuell geltenden Recht ist das Familiengericht zwar nicht nur für Scheidungsverfahren und Unterhaltsstreitigkeiten zuständig, sondern auch für Fragen des Güterrechts. Allerdings sind viele andere vermögensrechtliche Streitigkeiten unter Eheleuten, die mit der Trennung oder Scheidung zusammenhängen, aktuell noch in der Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte. Dies birgt die Gefahr divergierender Entscheidungen. Das wird zukünftig vermieden. Zudem ist bei einer Verdichtung dieser Verfahren beim Familiengericht auch eine größere Sachkompetenz bei den Entscheidungen zu erwarten. Bei den allgemeinen Zivilgerichten fehlen häufig die speziellen familienrechtlichen Kenntnisse.


II.
Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das in diesem Bereich geltende Verfahrensgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbesondere Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) ist bereits über 100 Jahre alt. Durch in der Vergangenheit allenfalls punktuell erfolgte Nachbesserung ist insoweit ein lückenhaftes System entstanden, das nicht mehr zeitgemäß ist. Es soll insoweit eine moderne und vollständige Verfahrensordnung mit verständlichen und einheitlichen Strukturen für alle Rechtsgebiete geschaffen werden.

22.03.2006
Rechtsanwältin Andrea Cornelsen für die Rechtsanwaltskanzlei Mauel & Kollegen in Leverkusen-Opladen

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