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| Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung |
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Nicht selten erfolgt seitens des Arbeitgebers nach Ausspruch einer Kündigung die Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge und Anrechung noch offener Urlaubsansprüche. Durch die arbeitsrechtlichen Instanzgerichte ist die Frage, ob eine Anrechnung der Urlaubsansprüche nur dann möglich ist, wenn die Freistellung ausdrücklich unwiderruflich erfolgte, unterschiedlich beurteilt worden.
Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun unter dem 14.03.2006 festgestellt, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht erfüllt. Die Unwiderruflichkeit sei Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Erfolgt die Freistellung des Arbeitnehmers bei gleichzeitiger Gewährung des Resturlaubs, muss letzterer folglich nicht zusätzlich vergütet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der Arbeitgeber ausdrücklich den Widerruf der Freistellung vorbehält (BAG 9 AZR 11/05).
Dies dürfte im Umkehrschluss allerdings auch bedeuten, dass eine einmal ausgesprochene Freistellung jedenfalls bei gleichzeitiger Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt nicht mehr durch Erklärung des Arbeitgebers beseitigt werden kann.
10.01.2007
Rechtsanwalt Holger Schieberle für die Kanzlei Mauel & Kollegen in Leverkusen-Opladen
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