 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|
|
|
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
| Klausel in Bauträgerverträgen unwirksam |
 |
 |
In einer sehr aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 2005 – VII ZR 200/04 – wurde die Formulierung
„Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der
Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig
sind, bleiben vorbehalten.“
für unwirksam erklärt.
Die nunmehr für unwirksam erklärte Klausel findet sich in einer Vielzahl von Bauverträgen bzw. Baubeschreibungen wieder. Diese allgemein gehaltenen Klauseln sind wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Normen zur Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGBG nach altem Recht und §§ 305ff BGB nach neuem Recht – unwirksam. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung der oft praktizierten Praxis, z.B. aus Kostengründen von der vertraglich vereinbarten Leistung abzuweichen, einen Riegel vorgeschoben. In dem dort entschiedenen Fall, sah die Leistungsbeschreibung die Ausführung von zweiflügeligen Fenstern mit Kreuzstock im Rahmen einer Altbausanierung vor. Ausgeführt wurden aber einflügelige Fenster ohne Kreuzstock. Der Bauträger argumentierte damit, dass die ursprünglich vorgesehenen Fenster aufgrund der geringen Breite nur im Rahmen einer Sonderanfertigung möglich seien.
Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass das einseitige Änderungsrecht des Bauträgers nur dann möglich ist, wenn er triftige Gründe für die Leistungsänderung hat. Demnach ist die obige Klausel zukünftig auch nur wirksam vereinbart, wenn der Bauträger in seinen Bauverträgen die möglichen triftigen Gründe konkret benennt. Wirtschaftliche Erwägungen bleiben außen vor. Anzuerkennen sind demnach baurechtlich und/oder technisch notwendige Änderungen.
26.01.2007
Rechtsanwalt Andreas Schmidt für die Rechtsanwaltskanzlei Mauel & Kollegen in Opladen
|
 |
 |
 |
|
 |
|
|
 |
|
 |
 |
  |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|