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| „Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)“ |
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Das „Gesetz über den Versicherungsvertrag“ vom 30. Mai 1908, als zentrales Regelwerk auf dem Gebiet der Privatversicherungen, wird in geänderter Fassung voraussichtlich zum 01.01.2008 in Kraft treten. Die Verabschiedung des Reformgesetzes durch den Deutschen Bundestag soll Anfang 2007 erfolgen. Die Änderungen sind zum Teil weitreichend, gleichwohl wird das „alte“ Gesetz Versicherer, Versicherungsnehmer, Rechtsanwälte und Gerichte weiter beschäftigen, da es auf vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Versicherungsverträge weiter anzuwenden ist.
Deutliche Änderungen werden sich im Zusammenhang mit den Pflichten (Obliegenheiten) der Versicherungsnehmer ergeben. Die Versicherungsnehmer sind in erheblichem Umfange verpflichtet, dem Versicherer bestimmte Informationen mitzuteilen. Diese Verpflichtungen können bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, vielfach sind sie für den Zeitpunkt nach Eintritt des Versicherungsfalls vorgeschrieben, aber auch während der Vertragslaufzeit können sich derartige Pflichten ergeben.
Bei Verletzungen dieser Verpflichtungen ist der Versicherer nach der derzeit geltenden Gesetzesfassung unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Leistungspflicht befreit. Er muss in diesen Fällen überhaupt nichts an den Versicherungsnehmer zahlen („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Der Reform-Entwurf geht von diesem Prinzip ab. Danach soll gemessen an der Schwere der Pflichtverletzung Leistungsfreiheit nur entsprechend anteilig eintreten. Das heißt, die Versicherungsleistung des Versicherers verringert sich um so stärker, je schwerwiegender der Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers zu bewerten ist.
Als eine weitere grundlegende Änderung des Gesetzes ist die Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG zu sehen. Nach dieser Vorschrift wurde der Versicherer von seiner Leistung auch in den Fällen frei, in welchen der Versicherungsnehmer unzweifelhaft einen Anspruch auf die Leistung hatte. Als Voraussetzung musste der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch schriftlich ablehnen unter Hinweis auf die Frist des § 12 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsnehmer war dann gehalten, seinen Anspruch innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist und bei Untätigkeit des Versicherungsnehmers konnte der bestehende Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber hält diese Regelung für nicht mehr zeitgemäß und wird sie mithin ersatzlos streichen. Vereinheitlichte Verjährungsbestimmungen werden an die dortige Stelle treten.
Es wird sich zeigen, in welchem Unfange die Reform tatsächlich verabschiedet wird. Eine versicherungsnehmerfreundliche Tendenz kann aber durchaus festgestellt werden.
14.04.2007
Rechtsanwalt Stefan Goretzki für die Rechtsanwälte Mauel & Kollegen, Altstadtstraße 176 a, 51379 Leverkusen
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