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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauverträgen und kein Ende Teil 2
Der Schutz des Verbrauchers im Zusammenhang mit Bauvorhaben ist unter anderem das Anliegen des gemeinnützigen Vereins „Bauherren-Schutzbund e.V.“, mit dem unser Büro in besonderem Maße verbunden ist. Der Bauherren-Schutzbund hat im Jahre 2006 seine Abmahnungstätigkeit als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation und qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG fortgesetzt. Es sind bei verschiedenen Bauverträgen eine Vielzahl von vorformulierten Klauseln beanstandet worden. Die nachstehend aufgeführten verbraucherrechtsfeindlichen Klauseln sind ohne Durchführung gerichtlicher Maßnahmen aufgrund entsprechender Beanstandung von den Verwendern aus ihren Vertragswerken gestrichen worden:

Eine Auswahl beanstandeter Klauseln und die Begründung der Beanstandung ist nachstehend dargestellt:

1.
Klauseltext:


Der Bauvertrag kommt erst rechtswirksam zustande, sobald er von dem Auftragnehmer gegengezeichnet ist. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung ein Angebot auf Abschluss eines Bauvertrages dar.


Diese an sich harmlos klingende Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung muss der Auftragnehmer, der sich vom Bauherren einen von ihm vorformulierten und vom Bauherren unterzeichneten Bauvertrag anbieten lässt, eine angemessene Annahmefrist einhalten. Mit der gewählten Formulierung, dass ein Vertrag erst zustande komme, wenn die Urkunde vom Auftragnehmer gegengezeichnet sei, wird in dem verständigen, aber rechtsunkundigen Verbraucher die Vorstellung geweckt, dass seine Bindung an das Angebot unbefristet sei und auch noch nach längerer Zeit von dem Verwender angenommen werden könne. Die fehlende Befristung steht jedoch einer unangemessen langen oder nicht hinreichend bestimmten Annahmefrist gleich.


2.
Klauseltext:

Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Auftraggebers oder seines Beauftragten zurückzuführen, entfallen die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln.


Die vorformulierte Klausel ist rechtsunwirksam. Sie führt zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit dem aus § 242 BGB herzuleitenden, von der Rechtssprechung entwickelten gesetzlichen Leitbild bauwerksvertraglicher Kooperations- und Obhutspflichten unvereinbar ist. Der Generalunternehmer hat Sonderwünsche des Auftraggebers, insbesondere eines Verbrauchers aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse zu prüfen und gegebenenfalls als nicht sachgerecht zurückzuweisen. Erst wenn er danach von dem Bauherren besonders angewiesen wird, hat er für nachteilige Folgen nicht mehr einzustehen.

3.
Klauseltext:


Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur dann berechtigt, wenn das Bauvorhaben so wesentliche Mängel aufweist, dass die Bezugsfertigkeit ..........................nicht gegeben ist.


Die Bestimmung ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 640 Abs. 1 BGB unvereinbar und daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam. Nach § 640 Abs. 1 BGB darf die Abnahme bei wesentlichen Mängeln des Bauwerks abgelehnt werden. Die fehlende Bezugsfertigkeit ist nur eine von vielen denkbaren wesentlichen Mängeln. Denkbar wäre ja auch eine taugliche, aber vertragswidrige Ausführung des Bauvorhabens, die eine Bezugsfertigkeit nicht in Frage stellt. Auch eine taugliche, aber vertragswidrige Ausführung braucht vom Bauherren nicht hingenommen zu werden. Die Beschränkung auf fehlende Bezugsfertigkeit ist daher unangemessen.


4.
Klauseltext:


Technische Änderungen bleiben dem Auftragnehmer bei Wertgleichheit vorbehalten, wenn die technische Änderung für den Auftraggeber zumutbar oder unwesentlich ist.


Diese immer wieder vorkommende Vertragsbestimmung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Einseitige Leistungsänderungsrechte im Sinne des § 315 BGB sind nur rechtsgültig, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die Zumutbarkeitskriterien sind im Vertragstext konkret zu erläutern. Triftige Gründe sind in der Klausel selbst detailliert darzustellen.

5.
Klauseltext:


jeweiligen Übergabe des Bauvorhabens an den Auftraggeber.


Die Regelung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und rechtsunwirksam. Sie ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 634 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Maßgeblich ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Abnahme des Bauwerkes, nicht die Übergabe. Die Übergabe ist nur ein tatsächlicher Vorgang, während bei der Abnahme die Parteien darüber einig sind, dass die abgenommene Bauleistung vertragsgerecht und frei von wesentlichen Mängeln ist. Nur von dieser rechtsgeschäftlichen Handlung geht die gebotene Signalwirkung für den Verjährungsbeginn aus.

6.
Vertragsklausel:


Der Auftraggeber darf die Baustelle nur mit Genehmigung der Auftragnehmerin und nur auf eigene Gefahr betreten, um sich vom Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner Sonderwünsche zu informieren.

Die Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 903 BGB über die Rechte des Grundstückseigentümers und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dass der Auftraggeber sein eigenes Grundstück nur mit Genehmigung der Auftragnehmerin als Inhaberin des „Hausrechts“ betreten darf, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Dem Bauherren muss die Möglichkeit zustehen, die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der den Abschlagszahlungen entsprechenden Bauleistungsabschnitte persönlich zu überprüfen, ohne den Auftragnehmer fragen zu müssen.


7.
Klauseltext Zahlungsplan:


Zu zahlen sind 3 % bei Auftragsannahme.


Die Bestimmung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 632 a, 641 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei Auftragsannahme hat der Auftragnehmer noch keine vertraglichen Leistungen erbracht. Die Vorauszahlung von 3 % des Werklohns ist mit dem gesetzlichen Äquivalenzgebot nicht vereinbar.

8.
Klauseltext:


Nimmt der Bauherr die Sache vor Übergabe in Benutzung, so wird sie nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Nutzung abgenommen.


Diese Formulierung in der Abnahmeklausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 640 Abs. 1 BGB und widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in § 640 BGB. Sie steht auch nicht mit der BGH-Rechtssprechung in Übereinstimmung. Ferner widerspricht sie § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B und beeinträchtigt den Verbraucher unangemessen. Wenn der Verbraucher die Sache vor Übergabe in Benutzung nimmt, kann die Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bestenfalls nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt angesehen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist der Abnahmefiktion in § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B wird hier vom Werkunternehmer unzulässig verkürzt (Landgericht Potsdam 12 O 434/06, Urteil vom 02.11.2006).

9.
Klauseltext:


Teil- und Schlusszahlungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.


Die Klausel verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 641 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und gegen das Äquivalenzgebot des § 307 Abs. 1 in Verbindung mit § 242 BGB. Die bloße Übersendung einer Zahlungsanforderung mit der hier trotz Einbeziehung der VOB/B auf zehn Werktagen nach Rechnungslegung verkürzten Zahlungsfrist kann nicht zur Fälligkeit führen und ist daher unwirksam.


14.03.2007
Rechtsanwalt Helmut Arntz
für die Rechtsanwaltskanzlei Mauel & Kollegen, Leverkusen-Opladen









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