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Das Kleingedruckte in der Unfallversicherung
Viele Versicherte schließen aus Angst vor unfallbedingten Gesundheitsschädigungen private Unfallversicherungen ab. Die privaten Unfallversicherungen gewähren grundsätzlich Versicherungsschutz für Unfälle, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von Außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen können die Betroffenen dann verschiedene Leistungsarten des Versicherers auswählen. Hierzu gehören insbesondere Invaliditätsleistungen, Übergangsleistungen, Tagegeld, Krankhaus-Tagegeld oder beispielsweise Todesfallleistungen.

Invaliditätsleistungen werden regelmäßig vereinbart, weil im Falle des Eintritts einer Invalidität, also im Falle einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, erhebliche Vermögenseinbußen zu erwarten sind, welche dann von der Versicherung abgefangen werden sollen.

In der Praxis stellt sich dabei immer häufiger heraus, dass der Versicherungsnehmer keinerlei Leistungen durch den Versicherer erhält, weil das sog. Kleingedruckte, also die entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht bekannt sind, da sie schlicht und ergreifend nicht gelesen werden.

Das ist bei der Unfallversicherung und hier insbesondere im Rahmen der zu gewährenden Invaliditätsleistungen ausgesprochen gefährlich.

Die Bedingungen der Unfallversicherer sehen für den Anspruch auf Zahlung von Invaliditätsleistung drei Voraussetzungen vor. Dabei sind zwei Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer zu beachten.

Die erste Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Invalidität, also die dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Folge des Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Lag das Unfallereignis danach beispielsweise am 05.02.2006, muss Invalidität eingetreten sein bis zum 04.02.2007, 24:00 Uhr. Tritt die Invalidität erst nach Jahresfrist ein, besteht kein Anspruch. Das gilt auch, wenn völlig klar ist oder nachgewiesen werden kann, dass es sich um eine Spätfolge des Unfalls handelt.

Die zwei weiteren Voraussetzungen sind einmal, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden muss und andererseits ebenfalls innerhalb von 15 Monaten von dem Versicherungsnehmer bei der Versicherung geltend gemacht werden. Bei der letztgenannten Voraussetzung handelt es sich im technischen Sinne um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, d. h. wenn diese Frist nicht beachtet wird, ist ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer schlicht und ergreifend ausgeschlossen.

Der Versicherungsnehmer muss also tunlichst darauf achten, dass wenn eine Invalidität nach Mitteilung der Ärzte innerhalb der oben genannten Jahresfrist tatsächlich eingetreten ist, diese so auch von einem Arzt schriftlich festgestellt wird. Das muss dann innerhalb von 15 Monaten gemessen ab dem Unfallereignis geschehen. Der Arzt muss in dieser schriftlichen Stellungnahme deutlich machen, dass innerhalb der Jahresfrist eine unfallbedingte Invalidität eingetreten ist und diese voraussichtlich dauernd bestehen bleibt.

Liegt diese schriftliche und hinreichend konkrete Feststellung über den Eintritt der Invalidität innerhalb der Jahresfrist vor, muss der Versicherungsnehmer ebenfalls innerhalb von 15 Monaten gemessen ab dem Unfallereignis den Anspruch auf Invaliditätsleistung gegenüber dem Versicherer geltend machen. Auch dies muss er schriftlich tun. Hier sollte die entsprechende Erklärung mittels Einschreiben zur Versendung gelangen, da der Versicherungsnehmer für den Zugang des Anmeldeschreibens beim Versicherer die Beweislast trägt.

Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Streitigkeiten, konkret wegen ganz bestimmter Unfallfolgen eine Invaliditätsleistung zu fordern. Die einfache Behauptung, es sei Invalidität eingetreten, reicht insoweit aus. Es müssen aber genau diejenigen Unfallfolgen (körperliche Beschwerden), die eingetreten sind und zur Invalidität führen, bezeichnet werden, da für andere Symptome, welche ggf. noch festzustellen sind, eine Fristwahrung dann nicht möglich ist, wenn diese nicht bezeichnet wurden.

Im Ergebnis ist danach festzustellen, dass der Versicherungsnehmer insbesondere bei der privaten Unfallversicherung, genauestens das Kleingedruckte lesen sollte.


Rechtsanwalt Stefan Goretzki für die Rechtsanwälte Mauel & Kollegen, Altstadtstraße 176 a, 51379 Leverkusen
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