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Der Zahlungsverzug
Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es einer Mahnung zur Begründung des Zahlungsverzuges dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Häufig findet man deshalb auf Rechnungen den Zusatz:

„Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum ……………. auf das unten angegebene Konto.“

Erfolgte in der angegebenen Frist keine Zahlung, konnte unter Berücksichtigung von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB davon ausgegangen werden, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befand.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 25.10.2007 unter dem Aktenzeichen – III ZR 91/07 – klargestellt, dass die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger einen Verzug des Schuldners nicht ohne weiteres zu begründen vermag. Denn nach ganz herrschender Meinung und der ständigen gerichtlichen Praxis genüge für eine Anwendung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Gläubiger nicht. Dies gelte nur für die Fälle, in denen gemäß § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht durch den Gläubiger besteht oder die Parteien für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bereits durch den Vertrag oder aufgrund gesetzlicher Regelungen bestimmt haben.

Auch eine Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kam in der dortigen Entscheidung nicht in Betracht. Hiernach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Denn die 30-tägige Zahlungsfrist greift gegenüber Verbrauchern nur in den Fällen, in denen der Gläubiger auf seiner Rechnung eine Verbraucherbelehrung vorgenommen hat, in der auf die Folgen des § 286 Abs. 3 BGB ausdrücklich hingewiesen wird.

In der Praxis bedeutet dies nun, dass viele Rechnungen, trotz der dort angegebenen Zahlungsziele nicht verzugsbegründend sein können und im Streitfall der Gläubiger weder Zinsen, noch die ihm entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen kann.

Um diese Risiken in Zukunft zu vermeiden, ist es erforderlich,

• nach Ablauf der in einer Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist mit Mahnschreiben ein letztes Zahlungsziel zu setzen.

• bereits in den Rechnungsformularen gegenüber Verbrauchern zweckmäßiger Weise darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass im Streitfall der Zugang der Rechnung und des Mahnschreibens, sei es durch das Faxsendeprotokoll, den Rückschein bei einer Übersendung per Einschreiben oder durch einen Zeugen, nachgewiesen werden kann.

Erst hiernach sollte dann im Regelfall die Beauftragung des Anwaltes erfolgen, damit dessen Kosten auch als sog. Verzugsschaden erfolgreich geltend gemacht werden kann.

Aus Verbrauchersicht hingegen ist um so mehr darauf zu achten, ob tatsächlich bereits ein Zahlungsverzug vorliegt, der den Gläubiger dazu berechtigt, seinen Verzugsschaden, z. B. in Form von Zinsen und Anwaltskosten gegenüber dem Verbraucher geltend zu machen.



29. Juli 2008
Rechtsanwalt Andreas Schmidt für die Anwaltskanzlei Mauel & Kollegen in Leverkusen
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