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| BGH stärkt Rechte privater Bauherren und läutet das Ende der VOB/B ein |
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Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat am 24. Juli 2008 seine bisherige Rechtssprechung zur Privilegierung der VOB/B bei Bauverträgen mit privaten Bauherrn aufgegeben und in einer wegweisenden Entscheidung VII ZR 55/07 - den Verbraucherschutz gestärkt. Hiernach unterliegen nun die einzelnen Klauseln der VOB/B einer AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung (sog. Inhaltskontrolle) gemäß §§ 307ff BGB. Diese führt dazu, dass etliche Regelungen der VOB/B bei nicht mehr wirksam mit einem privaten Bauherrn vereinbart werden können.
Zwar wird durch diese Entscheidung eine lange Diskussion in Rechtsprechung und Literatur beendet. Andererseits entstehen Regelungslücken und ein hohes Maß an vertraglicher Unsicherheit. Hier ist nun der Gesetzgeber gefragt, für eindeutige und klare Vertragsregelungen zum Schutze der Vertragsparteien zu sorgen.
1.
Der überwiegende Teil der Bau- und Werkverträge, insbesondere auch mit privaten Bauherren, wird zwischen den Vertragsparteien unter der Einbeziehung der VOB/B abgeschlossen. Denn nur die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält spezifische Regelungen, die auf die Rechts- und Sachprobleme bei der Vergabe von Bauleistungen sowie der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen zugeschnitten sind. Hierbei ergänzt und modifiziert das Regelwerk die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, das spezifische Regelungen zum Bau- und Architektenrecht nicht enthält.
Bei der VOB handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass die einzelnen Klauseln der VOB eigentlich der Wirksamkeitskontrolle gemäß §§ 307ff BGB unterliegen würden. Seit 1983 hat der BGH den Standpunkt vertreten, dass die Vereinbarung der VOB als Ganzes, also ohne wesentliche Änderungen der einzelnen Klauseln dazu führt, dass eine Wirksamkeitskontrolle entfällt, weil die VOB einer Privilegierung unterliegt. Wesentliches Argument des 7. Senats war hierbei, dass die VOB, als Ganzes vereinbart, ein ausgewogenes Regelwerk im Verhältnis der Vertragsparteien enthält.
Diese Rechtsprechung hat der BGH bis zum 24. Juli 2008 in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt und konkretisiert, BGH VII ZR 419/92 22.01.2004; BGH VII ZR 129/02 15.04.2004. Mit Ausnahme der Verlängerung der Gewährleistungsfrist in § 13 Nr. 5 Abs.1 VOB/B, zumeist von den angegebenen 4 Jahren auf 5 Jahren, waren hiernach Anpassungen der VOB nur noch unter Verlust der Privilegierung möglich.
2.
Mit der Entscheidung vom 24. Juli 2008 ist nun endgültig dieses Privilegierung zugunsten des Verbraucherschutzes gefallen. Der BGH bestätigt hiermit die bisher schon erhobene Kritik von Verbraucherverbänden, wonach die VOB/B unter Ausschluss der Verbraucherverbände allein interessensorientiert zwischen der gewerblichen Auftraggeber- und Auftragnehmerseite entwickelt wurde. Nur die Vertreter dieser Interessengruppen haben die Möglichkeit, ihre Ansichten und Meinungen in der VOB/B Geltung zu verschaffen.
Ab jetzt unterliegt jede einzelne Klausel der VOB/B der Wirksamkeitskontrolle nach §§ 307ff BGB. Bereits jetzt steht gesichert fest, dass eine Vielzahl der in der VOB/B enthaltenen Regelungen nunmehr bei Verträgen mit privaten Bauherrn der Unwirksamkeit unterliegen. So hat der BGH bereits, die Regelung
- zur fiktiven Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B beanstandet, BGH BauR, 1997 - 302
- zum Anspruchsverlust bei nicht vorbehaltener Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B beanstandet,
BGH BauR, 1998 - 2053.
- zur 2-jährigen Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B (Fassung 2000) beanstandet, BGH
BauR, 1987 438. Auch die Neufassung mit der 4-jährigen Gewährleistungsfrist widerspricht dem
gesetzlichen Grundgedanken im BGB mit einer Frist von 5 Jahren.
Weitere Klauseln wurden seit Jahren als AGB-rechtlich bedenklich eingestuft. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung in Kürze eine Vielzahl von Klauseln der VOB/B beanstanden wird.
3.
Die Konsequenzen aus der Entscheidung bei Bauverträgen mit privaten Bauherren liegen auf der Hand.
Bis der Gesetzgeber reagiert und die nun entstandenen Regelungslücken schließt, sind Bauverträge völlig neu zu konzipieren. Die Vereinbarung der VOB/B ergibt nun keinen Sinn mehr. Jede einzelne Vertragsklausel ist auf Ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Hier gibt es auf allen Seiten einen sehr hohen und frühzeitigen rechtlichen Beratungsbedarf, um zukünftige entstehende Baurisiken zu minimieren.
Parallel hierzu bedarf es nun schnellstmöglich der Überarbeitung des Werkvertragsrechts des BGB und hier insbesondere der Implantierung von speziellen Regelungen zum Bauvertrags- und Architektenrechts. Wir werden auch weiterhin im Rahmen unser Teilnahme in den Gremien des Gesetzgebers darauf drängen, dass dieser Schwebezustand bis zu einem neugestalteten Bauvertragsrecht schnellstmöglich ein Ende findet.
Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Leverkusen, den 29. Juli 2008
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