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Aktuelle Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht

Ab dem 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Es hat erhebliche Änderungen sowohl im Bereich des nachehelichen Unterhalts, aber auch im Bereich des Unterhaltsrechts der nicht ehelichen Mutter gebracht. Die gesetzliche Neuregelung hat ab Januar 2008 den nachehelichen Betreuungsunterhalt, der in § 1570 BGB normiert ist und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes, der in § 1615 l Abs. 2 BGB geregelt ist, weitgehend einander angeglichen. Das gilt insbesondere auch für die Dauer des Unterhaltsanspruchs. Nunmehr kann in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt verlangt werden. Macht der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus geltend, muss er die Gründe hierfür darlegen und beweisen. Es ist also hier eine individuelle Beurteilung des Einzelfalles.

Solche Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen sind primär kindbezogene Gründe, wobei hier die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung maßgebend sind. Insbesondere sind hier Entwicklungsschwierigkeiten und schulische Schwierigkeiten zu berücksichtigen.

Es können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Hierbei ist dann insbesondere zu berücksichtigen, wie die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe war sowie deren Dauer.

Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der nicht ehelichen Mutter lässt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus diesen Gründen zu. Hierbei kommt eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der nicht ehelichen Mutter um so mehr in Betracht, als sich die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar gestaltet hat, also bei einem längeren Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass selbst wenn ein Kind im Kindergarten Volltags betreut wird, dies nicht notwendig für eine vollschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils spricht. Denn zusätzlich zur Betreuung, insbesondere in den Abendstunden kann eine vollschichtige Erwerbstätigkeit überobligatorisch sein. Es ist also möglich, dass zukünftig wieder unter dem Gesichtspunkt einer überobligatorischen Doppelbelastung – ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts – Fallgruppen gebildet werden, die auf Erfahrungswerten beruhen und zum Beispiel nach dem Alter des Kindes eine Pauschalierung vornehmen. Diese Entwicklung ist in der Rechtsprechung zu erwarten, auch wenn das bis Ende 2007 geltende starre Altersphasenmodell nicht mehr angewendet werden soll.

Dass durch das neue Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit nach der Ehescheidung auch bei Kinderbetreuung deutlich verstärkt worden ist, zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Hiernach ist es einer geschiedenen Ehefrau nach dem neuen Unterhaltsrecht zuzumuten trotz Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern die Notwendigkeit einer anderweitigen Regelung von ihr nicht dargelegt wird.

Befindet sich die Kindsbetreuende Ehefrau noch in einer Berufsfortbildung muss ihr nach Beendigung noch eine Übergangszeit gewährt werden, um eine angemessene Beschäftigung zu finden. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch mit dem Auslaufen dieser Übergangszeit zu befristen.

Auch sonst lässt sich in der aktuellen Rechtsprechung die Tendenz erkennen, dass von den neuen Möglichkeiten der Befristung der Unterhaltsansprüche Gebrauch gemacht wird. So ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts auch dann vorzunehmen, wenn hierdurch der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Altersunterhalt entfällt. Dies sieht der Bundesgerichtshof dadurch als gerechtfertigt an, dass der ehebedingte Nachteil, der durch die vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit eingetreten ist, durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Altersversorgung ausgeglichen wird, bzw. beide Ehegatten gleichmäßig trifft.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese erkennbare Entwicklung fortsetzt.

26.09.2008
Rechtsanwältin Andrea Cornelsen für die Kanzlei Mauel & Kollegen in Leverkusen

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