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Das neue VVG seit 01.01.2008 in Kraft
Am 01.01.2008 ist das neue VVG wie angekündigt in Kraft getreten und hat durchaus eine Vielzahl von Veränderungen mit sich gebracht, so dass es für den Rechtsanwender zwingend erforderlich ist, bei der Bearbeitung eines versicherungsrechtlichen Falles zu prüfen, ob altes Recht oder neuen Recht anzuwenden ist.

Die Übergangsvorschriften sind im EGVVG geregelt. Hiernach gilt das neue VVG zunächst für alle ab dem 01.01.2008 geschlossenen Versicherungsverträge (Neuverträge). Auch für Verträge, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen VVG bereits bestehen (Altverträge), hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Geltung des neuen VVG angeordnet. Er hat hier allerdings eine Übergangsfrist von einem Jahr geregelt mit der Folge, dass also auch für Altverträge ab dem 01.01.2009 grundsätzlich das neue VVG gilt.

Wie üblich, hat der Gesetzgeber zu dieser Regelbestimmung Ausnahmen geschaffen. So gilt für Altverträge auch über den 01.01.2009 hinaus, das alte VVG, wenn ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist.

Eine Ausnahme gilt auch, für die §§ 16 ff. VVG a. F. (vorvertragliche Anzeigeobliegenheit). Hier ist das sog. „Spaltungsmodell“ entwickelt worden. Dies bedeutet für Altverträge, also solche, die bis zum Inkrafttreten des neuen VVG wirksam entstanden sind, dass grundsätzlich ab dem 01.01.2009 das neue VVG anzuwenden ist, bezüglich der alten Regelungen zu den vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten aber der Weg gewählt wird, dass die Tatbestandsregelungen des alten VVG, die beim Abschluss des Vertrages ja zu beachten waren, weiter anwendbar bleiben. Die Rechtsfolgen hingegen richten sich ab dem 01.01.2009 nach neuem Recht.

Eine weitere Ausnahme gilt für den Bereich der Lebensversicherung. Die alten Vorschriften über den Rückkaufswert gemäß § 176 VVG a. F. gelten auch über den 01.01.2009 hinaus weiter für Altverträge. Die Folge ist, dass die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den sog. Frühstornofällen bei intransparenten Klauseln anwendbar bleibt.

Auch die Vorschriften über die Rechte der Grundpfandrechtsgläubiger gemäß den §§ 99 bis 107 c VVG bleiben für Altverträge über den 01.01.2009 hinaus anwendbar, wenn die Grundpfandrechte beim Versicherer bis zum 31.12.2008 angemeldet werden.

In die andere Richtung sind vom Gesetzgeber ebenfalls Ausnahmetatbestände geschaffen worden mit der Folge, dass bestimmte Vorschriften des neuen VVG auch für Altverträge bereits ab dem 01.01.2008 gelten. Dies sind zum einen die Neuregelungen über die Vertretungsmacht gemäß den §§ 69 bis 73 VVG n. F., die Regelungen der Krankenversicherung in den §§ 192 bis 208 VVG n. F., wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Mitteilung der durch die Neuregelungen geänderten Versicherungs- und Tarifbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede in Textform und spätestens einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt mitteilt und schließlich die Neuregelungen über die Überschussbeteiligung im Bereich der Lebensversicherung gemäß § 153 VVG für Altverträge mit vereinbarter Überschussbeteiligung. Ist hingegen in Altverträgen eine Überschussbeteiligung nicht vereinbart worden, bleibt § 153 VVG n. F. auch über den 01.01.2009 hinaus nicht anwendbar.

Auf die vorgenannten Ausnahmeregelungen muss diesbezüglich besonderes Augenmerk gerichtet werden, wobei man gleichwohl von dem Grundsatz ausgehen kann, dass ab 01.01.2009 insgesamt das neue VVG anwendbar ist.

16. Oktober 2008
Rechtsanwalt Stefan Goretzki für die Anwaltskanzlei Mauel & Kollegen in Leverkusen
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