Kosten

Informationen zur Anwaltsvergütung

Ihrem Bedürfnis nach Preistransparenz möchten wir so früh wie möglich begegnen und möchten Sie daher umfassend hierüber informieren.

Die Vergütung der anwaltlichen Leistung ist grundsätzlich zwischen Anwält:in und Mandant:in frei verhandelbar. Eine Untergrenze zieht das Gesetz in Form der Pflichtvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]. Vor jeder gerichtlichen Streitigkeit wird von uns zudem eine umfassende Prozesskostenrisikoanalyse vorgenommen, um insbesondere die Chancen und die effektive Durchsetzung Ihres Anspruchs so gut wie möglich zu eruieren. Im Einzelnen geht es z. B. um die Liquidität des Gegners und mögliche gerichtliche Entscheidungstendenzen.

Die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Für die Vergütung der gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten von Rechtsanwät:innen befinden sich die gesetzlichen Regelungen im RVG. Nach § 49b Abs. 5 BRAO besteht die Hinweis- und Aufklärungspflicht zur Vergütung.

I.  Erstberatung

 

Bei der sog. Erstberatung von Verbraucher:innen nennt der Gesetzgeber in § 34 RVG eine Vergütung von max. 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens regelt das RVG dabei eine Maximalgebühr von 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Die Erstberatung ist eine einmalige pauschale und überschlägige mündliche Beratung, siehe BGH, Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 137/05. Im Übrigen sollen Anwält:innen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

II.  Gesetzliche Gebühren

Die Höhe der Gebühren für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit bemisst sich nach dem Gegenstands- respektive Streitwert sowie dem Umfang und Anzahl der anwaltlichen Dienstleistungen. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht er dem Betrag der geltend gemacht wird. Verlangt man eine Sache heraus, so ist deren Wert der Gegenstandswert. Bei Ansprüchen, die sich nicht zwingend betragsmäßig ausdrücken lassen oder Angelegenheiten, bei denen es nicht um Geld geht [nichtvermögensrechtliche Ansprüche], wie z. B. Baugenehmigungen, Unterlassungen, Kontaktverbote, Scheidungen etc. richtet sich der Gegenstandswert entweder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder nach der hierzu existierenden gerichtlichen Rechtsprechung. Im Gerichtsverfahren wird der abschließende Gegenstands- respektive Streitwert von dem Gericht festgesetzt. 

1.  Die relevantesten Gebühren im RVG

  •   Die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit; 
  •   die Verfahrensgebühr für eine Klageerhebung; 
  •   die Termingebühr, z. B. für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins und
  •   die Einigungsgebühr, wenn ein Streit durch gegenseitiges Nachgeben beigelegt wird.

Eine einfache Gebühr ist gesetzlich im RVG festgelegt. Detaillierte Gebührensätze sind in der Gebührentabelle geregelt. Ein einfacher Gebührensatz wird bei der Geschäftsgebühr abhängig von Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalls mit dem Faktor zwischen 1,3 bis 2,5 multipliziert. Bei der Verfahrensgebühr wird die Anwaltsgebühr mit dem Faktor 1,3 und die Terminsgebühr mit dem Faktor 1,2 multipliziert. Hierbei werden jedoch die bei der außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Gebühren zur Hälfte angerechnet. Im Falle einer außergerichtlichen Einigung wird die Gebühr für den Anwalt mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Kommt eine Einigung vor Gericht zustande wird die Gebühr mit dem Faktor 1,0 multipliziert. 

2.  Weitere Kosten  

 

  •   Eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € oder nach tatsächlich höherem Aufwand; 
  •   Reisekosten, z. B. für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und
  •   die gesetzliche Mehrwertsteuer. 

Bei der Bearbeitung spezieller und komplexer Rechtsprobleme von Fachspezialisten ist daneben die Vergütung von Honoraren über dem RVG möglich und üblich, siehe im Einzelnen Gliederungspunkt III 

III. Die Honorarvereinbarung

Es besteht die Möglichkeit der ergänzenden oder ersetzenden individuellen Honorarvereinbarung. Diese wird insbesondere bei der Vertragsgestaltung und -überprüfung vereinbart, da das Gesetz hierfür keine Gebührenregelung vorsieht. In diesen Fällen ist die Vereinbarung von Zeithonoraren und Pauschalhonoraren möglich.

IV.  Gerichtliche Tätigkeit

Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung fallen daneben Kosten für das Gericht und ggfs. für gerichtlich bestellte Gutachter an. Die Höhe der Gerichtskosten ist wiederum vom Streitwert abhängig. Vor Gericht können bis zu 3 Gebühren anfallen. Diese Gebühren sind vom Kläger als Vorschuss mit Klageerhebung zu entrichten. Eine detaillierte Übersicht zur Höhe der einzelnen Gerichtsgebühren finden Sie in der GKG-Tabelle. Wird vor Gericht der Prozess durch Vergleich beendet, werden 2 Gerichtsgebühren zurückerstattet. Daneben gilt der Grundsatz, dass die Partei, die ganz oder teilweise obsiegt, die Kosten ganz oder entsprechend zum Teil von der Gegenpartei ersetzt verlangen kann. Demgegenüber hat die unterliegende Partei ganz oder quotal die Kosten der Gegenseite zu tragen.
 

V.  Rechtsschutzversicherung

Damit Prozesskosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, muss zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung eine Rechtsschutzversicherung bestehen und die anspruchsbegründende Streitsache von der bestehenden Rechtsschutzversicherung umfasst sein. Um an diese Information zu gelangen, ist der jeweilige Versicherungsvertrag zu prüfen oder eine sog. Deckungsanfrage bei der Versicherung zu stellen. Hierbei können wir Sie gerne unterstützen. Die Überprüfung ist grundsätzlich ebenfalls gesondert vergütungspflichtig. 

VI.  Prozesskostenhilfe

Bei dem zuständigen Gericht besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Hierdurch besteht für Kläger:innen die Möglichkeit bei geringen finanziellen Voraussetzungen [Bedürftigkeit] und hinreichender Chance auf Prozessgewinn, den Kostenvorschuss sowie die Gerichtsgebühren und die eigenen Anwaltskosten nicht tragen zu müssen. Im Detail informieren die Gerichte Verbraucher:innen über den konkreten Ablauf. Gerne helfen wir Ihnen hierbei und stellen für Sie Anträge auf Prozesskostenhilfe.